Künstlersozialkasse
Aufgaben der Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) hat
im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche
- Zum einen prüft die KSK die
Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen,
erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der
Versicherungspflicht.
- Zum anderen zieht die KSK den
Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der
abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.
Für die Durchführung der Renten-,
Kranken-, und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig.
Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei
den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen,
Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei dem
Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - BfA -) an und leitet die Beiträge dorthin weiter.
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld,
Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich die BfA als
Rentenversicherungträger und die gesetzlichen Kranken- und
Pflegekassen.
Ein Antrag auf Altersrente oder eine
Reha-Maßnahme ist also an die BfA zu richten. Dort werden auch
die Fragen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung von Renten, zu
bereits erworbenen Rentenansprüchen, zu Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und vieles mehr beantwortet. Zu
diesem Zweck hat die BfA vielerorts Auskunfts- und Beratungsstellen
eingerichtet. In Fragen der Krankenversicherung (Leistungen,
Beitragssätze usw.) wenden sich versicherungspflichtige
Künstler oder Publizisten an die selbst gewählte gesetzliche
Krankenversicherung.