Informationen zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise steuerfrei gestellt, im Gegenzug werden die Rentenleistungen stärker besteuert. Der steuerpflichtige Anteil steigt für alle, die bis Ende 2004 in Rente gegangen sind ab 2005 auf 50 %. Für Neurentner ab 2005 ist die künftige Besteuerung abhängig vom %-Satz der im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs gilt. Dieser beträgt 2005 50 % und steigt bis 2020 pro Jahr um 2 %-Punkte an und danach jährlich um 1 %-Punkt. Damit wird im Jahr 2040 die 100 %-ige Besteuerung erreicht. Alle Erhöhungen von Renten nach 2005 sind zu 100 % steuerpflichtig.Für die Altersvorsorge-Aufwendungen wird ein Freibetrag von 20.000 € p.a. eingeführt, der ab 2024 in voller Höhe zum Tragen kommt. Im Jahr 2005 beträgt der Freibetrag 12. 000 € (= 60 % von 20.000 €). Er steigt jedes weitere Jahr um 2 %-Punkte an bis die 100 % im Jahr 2024 erreicht sind. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt die Summe der beiden Höchstbeträge, die den Ehegatten jeweils gesondert zustehen, als gemeinsamer Höchstbetrag. Auf den jeweils gültigen Freibetrag werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Betriebliche Altersversorgung

Alle ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Es bleiben im Gegenzug Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr einkommensteuerfrei. Für Direktversicherungen entfällt die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG. Dafür wird ein steuerfreier Betrag in Höhe von 1.800 € zusätzlich eingeführt, der allerdings sozialversicherungspflichtig ist.

Private Altersversorgung

Kapitalleistungen aus Verträgen, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen werden, sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung im Erlebensfall und der Summe der auf sie entfallenden Beiträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Verträge länger als 12 Jahre gelaufen sind, wird das Halbeinkünfteverfahren eingeführt; das heißt, der genannte Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte besteuert.Eine steuerliche Erleichterung gibt es künftig bei privaten Rentenversicherungen. Hiervon werden auch alle bereits laufenden Renten erfasst. Der steuerpflichtige Ertragsanteil ändert sich wie folgt:

 
Rentenbeginnalter 60 Jahre 61 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre
bis Ende 2004 32 % 31 % 30 % 29 % 28 % 27 %
ab dem Jahr 2005 22 % 22 % 21 % 20 % 19 % 18 %